Vergabe von Medizin-Studienplätzen per AdH-Verfahren

Nur 40 Prozent der Studienplätze werden nach Notendurchschnitt und Wartezeit vergeben – alle anderen im sog. Auswahlverfahren der Hochschulen, wo weitere zulassungsrelevante Kriterien berücksichtigt werden.

Köln, Juli 2016

Die aktuellen TMS Ergebnisse liegen vor: Zusätzliche Chancen für einen Studienplatz Medizin / Das Auswahlverfahren der Hochschulen: Chance und Lichtblick für Medizin- Studienplatzbewerber/- innen

Während die Politik noch immer eifrig eine etwaige Landarztprämie und eine generelle Neustrukturierung der medizinischen Ausbildung diskutiert, ist die Nachfrage nach Studienplätzen für Medizin und Zahnmedizin ungebrochen.

Dabei verheißen die aktuellen Grenzwerte der für die Vergabe dieser Studienplätze zuständigen Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart) keine Besserung: Wer in der sog. Abiturbestenquote keine Spitzennote mit einem Durchschnitt von 1,0 oder 1,1 für Humanmedizin und rund 1, 2 für Zahnmedizin aufzuweisen imstande ist, dürfte auch im Wintersemester 2016 kaum Chancen auf einen der begehrten heilberuflichen Studienplätze haben. "Eine aktuell rund 7-Jahre betragende Wartezeit wäre die Folge, da entgegen eines weit verbreiteten Irrtums mit der Anzahl der Warte- bzw. Bewerbungssemester keine rechnerische Verbesserung der Abiturnote einhergeht", erläutert Rechtsanwalt Dr. Philipp Brennecke von der Kölner Kanzlei Teipel & Partner.

Vielen Bewerberinnen und Bewerber sei jedoch nicht bewusst, dass lediglich 20% der Studienplätze in der Medizin und Zahnmedizin über die sog. Abiturbestenquote vergeben werden und weitere 20% nach Wartezeit. Denn über die überwiegende Anzahl der Plätze werde im sog. "Auswahlverfahren der Hochschulschulen" entschieden, so der 41-jährige Jurist, der im Arztrecht promoviert hat und einige Jahre am Institut für Medizinrecht der Universität zu Köln in Forschung und Lehre beschäftigt war.

Im Rahmen dieses sog. "AdH-Verfahrens" könne eine Vielzahl weiterer zulassungsrelevanter Kriterien berücksichtigt werden, so dass in Einzelfällen auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abiturdurchschnitt bis 2, 0 noch regulär einen Studienplatz erhielten, so der Anwalt.

Die hochschuleigenen Auswahlverfahren seien allerdings eine komplexe Welt für sich. Im Ergebnis gehe es darum, die Rangfolge der sog. Ortspräferenzen strategisch klug zu wählen: Manche Hochschulen berücksichtigten bestimmte Kriterien etwa allein unter der Voraussetzung, dass der Bewerber sie unter den ersten drei der insgesamt sechs möglichen Ortspräferenzen genannt hat. Manche Universitäten täten dies sogar nur dann, wenn sie an erster Stelle gesetzt werden, erläutert Brennecke. Darüber hinaus würden nicht alle Universitäten auf dieselben Kriterien abstellen, zu denen beispielsweise das Medizinertest-Ergebnis (TMS) ebenso zähle wie eine vorhergehende Ausbildung oder bestimmte schulische Leistungen, freiwillige Dienste oder besondere Leistungen in naturwissenschaftlichen Wettbewerben. Auch die Gewichtung falle unterschiedlich aus.

Wer dies nicht ausreichend beachte, verspiele wertvolle Zukunftschancen, so Rechtsanwalt Dr. Brennecke. Um Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber mit einem Abiturdurchschnitt von bis zu 2, 0 nicht gleich auf eine mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Studienplatzklage für verweisen zu müssen, die in der Sache ein teures Los auf dem Weg zum Studienplatz darstelle, hat Teipel & Partner aus Köln auf der Seite www.medizinplatzklage.de ein spezielles Instrument im Angebot. Die bundesweit im Bildungsrecht tätige Kanzlei, die deutschlandweit mehrere Allgemeine Studierendenvertretungen berät, hat eine Bewerbungsoptimierung für die medizinischen Studiengänge entwickelt, deren Kosten weit unter den Durchschnittskosten einer Studienplatzklage liege, bei der üblicherweise im sogenannten "Rundschlagverfahren" eine Vielzahl von Hochschulen verklagt wird. Zudem könnten optional im Rahmen einer "Doppelstrategie" die zur Fristwahrung von Studienplatzklagen stets erforderlichen "außerkapazitären Zulassungsanträge" mitgestellt werden, ohne dass damit die Notwendigkeit einhergeht, sogleich die ganzen Klageverfahren einzuleiten.

"Auf diese Weise konservieren wir die Möglichkeit zur Durchführung von Studienplatzklagen für den Fall, dass die Bewerbungsoptimierung nicht zum Erfolg führen sollte", sagt Dr. Brennecke. "Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber können so erst einmal abwarten, ob die in Auftrag gegebene Bewerbungsoptimierung Früchte trägt, ohne fürchten zu müssen, den rechten Zeitpunkt für eine dann doch erforderlich werdende Klageeinlegung verpasst zu haben. Wenn sie dann im regulären Verfahren den gewünschten Studienplatz zugeteilt erhalten, ist nichts weiter zu veranlassen. Andernfalls können sich die Studierwilligen immer noch entscheiden, ob sie tatsächlich eine Studienplatzklage führen möchten. Eine dahingehende Verpflichtung geht man bei uns nicht ein", so Dr. Philipp Brennecke.

(ots)